Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir auf dieser Seite alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung für EU-Ausländer zusammengestellt.
Zusätzlicher Hinweis:
Das
Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des
Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so
zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach § 1 IngG
möglich ist.
Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 22 SAIG in das Saarland begeben (auswärtige Dienstleistende), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 SAIG oder eine Wortverbindung nach § 20 Absatz 2 SAIG ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 SAIG erfüllen.
Für das erstmalige Tätigwerden ist eine Anzeige erforderlich. Diese ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres im Saarland die o.g. Dienstleistungen zu erbringen.
Auswärtige Dienstleistende werden gemäß § 21 Absatz 3 SAIG in einem Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) geführt.
Über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 21 Absatz 3 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Beratende/r Ingenieur/in nach § 21 Absatz 3 SAIG
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 SAIG bauvorlageberechtigt, wenn sie
Für das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.
Auswärtige Bauvorlageberechtigte werden gemäß § 30 Absatz 4 SAIG in einem Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) geführt.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Über die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten nach § 30 Absatz 4 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter nach § 30 Absatz 2 SAIG
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SAIG (Studium der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen und zweijährige Praxis) erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer des Saarlandes bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.
Auswärtige Bauvorlageberechtigte werden gemäß § 30 Absatz 4 SAIG in einem Verzeichnis geführt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 30 Absatz 4 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes.
Antrag auf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 SAIG
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 31 SAIG zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn
Für das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.
Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer werden gemäß § 32 Absatz 4 SAIG in einem Verzeichnis geführt.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 32 Absatz 4 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer), ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SAIG(Bauingenieurstudium und dreijährige Praxis) erfüllt ist, sind zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer des Saarlandes bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer werden gemäß § 32 Absatz 4 SAIG in einem Verzeichnis geführt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 32 Absatz 4 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 SAIG
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 33 SAIG zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn sie
Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SAIG haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerinnen oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.
Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer werden gemäß § 34 Absatz 3 SAIG in einem Verzeichnis geführt.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 3 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder gleichgestellten Staaten zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SAIG erfüllt ist, sind zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer des Saarlandes bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer werden gemäß § 34 Absatz 3 SAIG in einem Verzeichnis geführt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 3 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer des Saarlandes.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 SAIG