15. Juni 2022
Änderungen bei freiberuflichen Leistungen
Mit Urteil vom 18. Januar 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die von ihm selbst festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der verbindlichen HOAI Mindestsätze sogenannten Aufstockungsklagen bei solchen Verträgen nicht entgegensteht, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden. Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor diesem Hintergrund im Ergebnis der Klage eines Planungsbüros stattgegeben, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hat.
Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, begrüßte das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Denn aus Sicht der Bundesingenieurkammer war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Er betonte erneut, dass es Qualität nur zu einem angemessenen Preis gebe – das gelte auch und erst recht für das Planen und Bauen. Wie sich bereits in anderen Ländern zeige, drohe durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen könne. Daher werde sich die Bundesingenieurkammer auch weiterhin für auskömmliche Honorare einsetzen und die Novellierung der HOAI 2021 im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch der Planerinnen und Planer, engagiert begleiten.
Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Dies erfordert allerdings regelmäßige Anpassungen. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Forderung der Planerorganisationen aufgegriffen, die HOAI zu reformieren.
Die Pressemitteilung der Bundesingenieurkammer finden Sie hier.